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Energieeinsparverordnung
Die Pflicht zur Ausfertigung und Vorlage des Energieausweises ist in der Energieeinsparverordnung (EnEV) verbindlich geregelt. Unterschieden wird zwischen dem sogenannten Verbrauchsausweis und dem Bedarfsausweis.
Eigentümer einer Immobilie die diese ganz oder teilweise verkaufen, vermieten, verpachten oder verleasen möchten, sind in der Pflicht potentiellen Interessenten spätestens bei der Besichtigung einen gültigen Energieausweis vorzulegen oder gut sichtbar auszuhängen. Zudem müssen bereits bei Immobilienanzeigen zentrale Daten aus dem Energieausweis angegeben werden. Ohne diese Angaben droht ein erhebliches Bußgeld.
Mit Abschluss des Kaufvertrages muss der Energieausweis an den neuen Eigentümer übergeben werden. Die Gültigkeit beträgt 10 Jahre, wenn kein relevanter Grund zur Neuerstellung vorliegt.
Wohngebäude
Abhängig vom Datum des Bauantrages und der Anzahl der Wohneinheiten lässt der Gesetzgeber dem Eigentümer die Wahl zwischen Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis. Der bedarfsbasierte Energieausweis beruht auf einer detaillierten technischen Analyse des Gebäudes, wobei der verbrauchsbasierte Energieausweis den Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser der letzten drei Jahre ansetzt. Anhand des Bedarfsausweises ist eine vom Nutzerverhalten unabhängige Bewertung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes und so die Vergleichbarkeit von Gebäuden untereinander möglich. Der Bedarfsausweises bietet zudem die Möglichkeit weitergehende Sanierungsmaßnahmen abzuleiten. Diese zeigen dem potenziellen Käufer wie er das Gebäude energetisch verbessern kann.
Für Bestandsgebäude mit weniger als fünf Wohnungen, für die ein Bauantrag vor dem 01. November 1977 gestellt wurde, muss ein Bedarfsausweis erstellt werden. Es sei denn, beim Bau selbst oder durch spätere Modernisierung wird mindestens das Wärmeschutzniveau der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977 erreicht. Dies gilt auch wenn für die letzten drei Jahre keine relevanten und vollständigen Verbrauchsdaten für das Gebäude vorliegen.
Nichtwohngebäude
Wie bei Wohngebäuden wird bei Nichtwohngebäuden zwischen Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis unterschieden. Wenn für die letzten drei Jahre relevante und vollständige Verbrauchsdaten für das Gebäude vorliegen, kann der Verbrauchsausweis erstellt werden. Der Aufwand für Erfassung und Berechnung eines Bedarfsausweises differiert sehr je nach Anzahl der notwendigen Gebäudezonen, der Nutzfläche und der Komplexität der Anlagentechnik (Heizung, Klimatisierung, RLT, Beleuchtungssysteme). Die Bedarfsberechnung erfolgt immer mit dem Referenzgebäudeverfahren nach DIN V 18599.